Gesetzbuch Staat Tanoa
Bezirk GA-Gaming
§1
Allgemeine
Bestimmungen
I.
Die erlassenen
Gesetze gelten im gesamten Demokratische Republik mit allen beinhalteten
Inseln, sowie dessen Seegebietes.
§2
Fahrlässigkeit
I.
Fahrlässig handelt,
wer unwissentlich und ungewollt eine Straftat begeht und damit die mögliche und
zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
II.
Wer über das
Bestehen von Gesetzen keine Kenntnis hat, macht sich beim Verstoß gegen diese
dennoch strafbar.
§3
unmittelbare und
mittelbare Täterschaft
I.
Nicht nur der
unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen
anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung
beiträgt.
II.
Als mittelbare
Täterschaft wird nicht verhindern und/oder zuschauen ohne einzugreifen angesehen.
i.
Das nicht Eingreifen
wird nicht als mittelbare Täterschaft gewertet, wenn eine Gefahr für das eigene
Leib und Leben besteht.
III.
Sollte ein Fahrzeug,
ein Boot oder ein Luftfahrzeug in eine Straftat verwickelt sein, so ist der
Halter im Falle einer Straftat zu bestrafen.
i.
Ausnahme hierbei
ist, wenn der Halter eine Diebstahlanzeige für das betreffende Fahrzeug
erstattet hat und keinerlei Zusammenhang mit den Tätern nachzuweisen ist.
§4
Strafbarkeit des
Versuchs
I.
Als Versuch zählt
bereits die Umsetzung des Plans einer Straftat in Form von Vorkehrungen.
II.
Als Planung zählt
jede Absicht die Vorbereitungen zu treffen oder gar die Ausführung dieser.
§5
Zahlungsunfähigkeit
I.
Sollte ein
Beschuldigter einer Zahlungsaufforderung nicht nachkommen bzw. nicht nachkommen
können, kann
i.
jegliches Eigentum
gepfändet werden
ii.
der Schuldige
inhaftiert werden
II.
Sollte das Strafmaß
mehr als 2,5 Millionen betragen, darf der Beschuldigte auch inhaftiert werden,
ohne die Möglichkeit einer Strafzahlung zu bieten.
III.
Ab 5 Millionen muss
die Person inhaftiert werden
§6
Selbstjustiz
I.
Straftaten werden ausschließlich
von der Polizei geahndet und bestraft. Selbstjustiz ist verboten.
§7
Neutralität
I.
Der Schutz der
Neutralität ist ausschließlich dem Notfalldienst und seinen
Tochterorganisationen gewährt. Das gewaltsame Vorgehen gegen Mitarbeiter des
Notfalldienstes ist in jedem Falle eine Straftat.
i.
Der Schutz der
Neutralität entfällt für einen Mitarbeiter, sollte dieser sich selbstwissend in
Gefahr begeben.
§8
Behinderung von
Einsatzkräften der Polizei, Notfalldienst und ATAC
I.
Bestraft wird, wer
einen Einsatz des Notfalldienstes, der Polizei und des ATAC in jeglicher Form
behindert oder durch gezielte Fehlinformationen den Einsatz sabotiert.
§9
Rechte des
Beschuldigten
I.
Dem Beschuldigten
sind bei der Ingewahrsamnahme spätestens aber nach Ankunft in der Wache seine
Rechte vorzutragen.
§10
Mitführungspflicht
von persönlichen Dokumenten
I.
Jeder Bürger ist
verpflichtet, seine notwendigen Dokumente wie Personalausweis, Fahrerlaubnis
und Fahrzeugpapiere stehts mit sich zu führen und diese bei Aufforderung dem
Polizeibeamten vorzuzeigen.
§11
Vermummungsverbot
I.
Jede Art von
Kleidung und/oder Gegenständen welche das Gesicht unkenntlich machen ist
verboten und darf zu jederzeit durch Beamten der Polizei eingezogen werden.
II.
Eine Ausnahme
besteht, wenn es sich um Schutzmasken handelt, die entweder medizinisch oder
arbeitsbedingt notwendig sind.
§12 Beleidigung
I.
Bestraft wird, wer
öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft oder verspottet.
II.
Wer wider besseren
Wissens einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise, einer
verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung bezichtigt oder eines unehrenhaften
Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens
beschuldigt, ist ebenso zu bestrafen.
§13 Gefängnisausbruch
I.
Sollte ein
Inhaftierter das Gefängnis gewaltsam verlassen, darf dieser erneut inhaftiert
werden.
II.
Sollte der Flüchtige
bei diesem Ausbruch Staatseigentum beschädigen, muss er den entstandenen
Schaden ersetzen und hat zusätzlich mit einer Geldstrafe zu rechnen.
§14 Polizeiliche Sperrzone
I.
Sollte eine
polizeilich angeordnete Sperrzone missachtet und betreten werden, muss zu
jederzeit mit Beschuss gerechnet werden. Jeder Bürger ist angehalten,
ausgerufene Sperrzonen unverzüglich zu verlassen.
§15 Mord und Totschlag
I.
Sollte ein
Staatsbürger einen anderen vorsätzlich in solch einer Weise verletzen, dass
dieser verstirbt, macht sich des Mordes schuldig. Der Straftatbestand Mord ist
in jedem Fall mit einer Haftstrafe zu ahnden.
II.
Wenn die Person an
den Folgen des Angriffs verstirbt (Todschlag)
§16 Körperverletzung
I.
Eine
Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich und oder geistig
misshandelt oder gesundheitlich schädigt.
II.
Um einen besonders
schweren Fall Handelt es sich, wenn die Person
i.
bleibende Schäden
davonträgt
ii.
Stationär psychisch
behandelt werden muss (Trauma)
III.
Als arglistig
gewertet wird ein Angriff der
i.
aus dem Hinterhalt
erfolgt
ii.
ohne jeglichen Grund
erfolgt
iii.
erfolgt um sich
Materiell oder Finanziell zu bereichern
§17 Unterlassene Hilfeleistung
I.
Unterlassene
Hilfeleistung begeht, wer es bei einem Unglücksfall oder einer Not unterlässt,
die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer
beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich
erforderliche Hilfe zu leisten, sofern es ihm zumutbar war.
II.
Ebenso bestraft
wird, wer Personen an der Leistung der Ersten Hilfe hindert.
§18 Freiheitsberaubung
I.
Der Straftatbestand
der Freiheitsberaubung ist erfüllt, wenn eine Person gegen ihren Willen
festgehalten wird.
II.
Ebenso bestraft wird
das Blockieren der Wege aus Gebäuden um die Person am Austreten aus diesem zu
hindern.
III.
Wer einen anderen
Bürger seiner Freiheit beraubt um dadurch Profit zu erzielen, macht sich der
Geiselnahme schuldig.
IV.
Um einen besonders
schweren Fall handelt es sich dann, wenn die als Geisel genommene Person dabei
zu Schaden kommt.
§19 Bedrohung
I.
Eine Bedrohung ist
das Ankündigen von körperlicher und/oder psychischer Gewalt.
§20 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
I.
Zu bestrafen ist,
wer einem Amtsträger mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand
leistet.
II.
Vorgaben,
Entscheide, sowie Aussagen eines Polizeibeamten sind unbedingt Folge zu
leisten. Sollte dies missachtet werden, ist der Polizeibeamte berechtigt, den
Verdächtigen festzunehmen und die Umsetzung eben jener Anweisung zu erzwingen,
dies kann und darf notfalls mittels Körperlicher oder in schweren Fällen auch
mit Waffengewalt vollzogen werden.
§21 Terrorismus
I.
Bestraft wird, wer
Teil einer terroristischen Organisation ist und gezielt Angriffe auf den Staat
verübt und mit Waffengewalt die öffentliche Ordnung stört bzw. das Leben der
Einwohner gefährdet.
§22
Vermögensdelikte§
I.
Jeder Versuch, sich
widerrechtlich fremdes Eigentum anzueignen oder aus diesem Kapital zu schlagen
(siehe auch §§ 24, 29) ist mit einer Geldstrafe zu ahnden. Des Weiteren ist dem
Betroffenen der Schaden zu ersetzen.
§23
Diebstahl
I.
Wer ohne Erlaubnis
des Eigentümers ein Fahrzeug und/oder einen Gegenstand an sich nimmt, macht
sich des Diebstahls schuldig.
§24 Entwenden von Staatseigentum
I.
Wer jegliches
Eigentum von Staatsbediensteten entwendet, macht sich des schweren Diebstahls
schuldig.
§25 Überfälle
I.
Wer einem Mitbürger
droht, oder diesen gegen seinen Willen anhält um sich dessen Eigentum zu
bemächtigen, begeht einen Überfall.
II.
Um einen besonders
schweren Vorfall handelt es sich, sollte das Opfer dabei verletzt werden.
(siehe auch §17 Abs.1 & Abs.2 A-D)
§26 Bankraub
I.
Wer gewaltsam in das
Gelände der Staatsbank eindringt und diese öffnet, erfüllt den Strafbestand des
Bankraubs.
§27 Sachbeschädigung
I.
Das Zerstören in
jeglicher Form von fremdem Eigentum und/oder Staatseigentum erfüllt den
Straftatbestand der Sachbeschädigung und muss mit einer Ausgleichszahlung sowie
einer Geldstrafe rechnen.
§28 Betrug
I.
Wer unter
Vortäuschung falscher Tatsachen, sich oder Dritten einen finanziellen oder
materiellen Vorteil verschafft, erfüllt den Straftatbestand des Betruges.
§29 Urkundenfälschung
I.
Strafbar ist eine
unechte Urkunde zu erstellen, eine echte Urkunde zu verfälschen oder eine
unechte oder verfälschte Urkunde in Umlauf zu bringen. (siehe auch §29)
§30 Nötigung
I.
Wer einem anderen
mit Gewalt oder durch Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt,
macht sich strafbar.
§31 Hausfriedensbruch /
Einbruch
I.
Strafbar macht sich,
wer den Eintritt in die Wohnstätte oder in einen umfriedeten Raum eines anderen
oder einen abgeschlossenen Raum, der zum öffentlichen Dienst bestimmt ist, mit
Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt, oder wer eines Platzes verwiesen
wurde und dieser Aufforderung nicht nachkommt.
II.
Ebenso Strafbar
macht sich, wer einen oder Mehrere Gegenstände und/oder Zahlungsmittel
jeglicher Form entwendet. (siehe auch §24)
III.
Ein besonders
Schwerer Fall ist gegeben, wenn
IV.
Dabei eine Person
Verletzt wird (siehe auch §17 Abs.1 & Abs.2 A-D)
V.
Eine andere Person
hierbei ihrer Freiheit beraubt wird (siehe auch §19 Abs.1 & Abs.3)
VI.
Eine andere Person
dadurch verstirbt (siehe auch §16 & §17 Abs.2 d)
§32
illegale Güter und
Waren
I.
Jedem Bürger ist es
verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen: “Augenbinde,
Bolzenschneider, Dietrich, Goldbarren, jegliche Betäubungsmittel,
Schildkrötenfleisch, Gasgranate und Blendgranaten sowie jegliche anderweitige
Ausrüstung des Notfalldienstes, des ATAC oder der Polizei, Waffen welche nicht
im legalen Waffenhandel erhältlich sind, sowie Fahrzeuge welche nicht beim
Autohändler bzw. Karthändler oder LKW-Händler
erwerblich sind”. Der Besitz von den genannten Gegenständen ist strafbar.
(siehe auch StVo §9 a&b)
§33 Betäubungsmittel
I.
Der Besitz und der
Konsum von Drogen jeglicher Art ist verboten, insofern kein medizinischer
Hintergrund in schriftlicher Form vorliegt.
II.
Das Handeln mit
Betäubungsmittel ist verboten
§34 Handel mit
exotischen Gütern
I.
Der Besitz und
Verkauf vom Aussterben bedrohter Tierarten zum Beispiel Schildkröten ist
strafbar.
II.
Ebenso bestraft wird
der Besitz und/oder Handel mit Erzeugnissen bedrohter Tierarten.
§35 Notwehr &
Nothilfe
I.
Nicht Strafbar macht sich wer aus Notwehr handelt. Dies bedeutet
i.
sein eigenes Leben schützt
ii.
sein eigenes Eigentum verteidigt
II.
ebenfalls nicht strafbar macht sich wer in Nothilfe handelt. Dies
beinhaltet
i.
das Leben eines anderen zu schützen
ii.
einer anderen Person beim Schutz seines Eigentums zu helfen
III.
Notwehr und/oder Nothilfe ist nicht gegeben, wenn
i.
es sich um eine Polizeiliche Maßnahme handelt
ii.
es sich um eine medizinische Maßnahme handelt
iii.
es der Verfassung (Regelwerk) widerspricht
§36 Unzurechnungsfähigkeit
I.
Als Unzurechnungsfähig gilt
i.
wer unter starkem Alkoholeinfluss über 2,5mg/g Promille steht
ii.
unter Einfluss von Medikamenten handelt
iii.
unter Drogeneinfluss steht (siehe dazu §34 Abs.1)
II.
Die Unzurechnungsfähigkeit muss durch einen Mitarbeiter des
Notfalldienstes bescheinigt werden
III.
Bei Unzurechnungsfähigkeit ist milderndes Strafmaß anzuwenden.
IV.
Sollte es sich bei der Unzurechnungsfähigkeit um Drogeneinfluss
handeln so ist dieser nicht mildernd zu berücksichtigen und nach §34 Abs.1 zu
bestrafen
§37 Wahrheitspflicht
I.
Jeder Bürger ist dazu verpflichtet alle Angaben wahrheitsgemäß zu
äußern gegenüber Staatsbediensteten.
II.
Es ist keine Straftat Falschaussagen zum Sachverhalt zu treffen,
wenn es die eigene Person belastet. Angaben zur Person sind dennoch
wahrheitsgemäß zu beantworten.
III.
Aussagen unter Eid sind gänzlich wahrheitsgemäß zu beantworten.
Eine eidliche Falschaussage zieht immer eine Haftstrafe mit sich.
§38 Schweigerecht und
Schweigepflicht
I.
Jeder hat das Recht als Beschuldigter zu schweigen, muss jedoch
wahrheitsgemäße Angaben zu seiner Person machen.
II.
Jeder kann sich als Zeuge und/oder Beteiligter auf sein Recht zu
schweigen berufen, insbesondere wenn es sich seinen Ehepartner oder um
Familienangehörige handelt.
III.
Sollte er eine Aussage tätigen, muss diese wahrheitsgemäß sein.
IV.
Jeder Staatsbeamte unterliegt der Schweigepflicht, insofern der
Patient/Beschuldigte nicht
i.
den Staatsbediensteten von dieser entbindet
ii.
der Beschuldigte/Patient verstorben ist
§39 Gültigkeit und
Informationspflicht
I.
Jeder Bürger hat die Pflicht sich selbst über die geltenden
Gesetzte zu informieren.
i.
Unwissenheit über Änderungen und/oder Neuerungen schützt nicht vor
Strafe
ii.
Informationen von Dritt-Parteien werden bei Unrichtigkeit als
Unwissenheit gehandelt.
II.
Das Gesetzbuch ist ab dem Veröffentlichungsdatum gültig
III.
Die Gültigkeit von neuen Regelungen und /oder Abänderungen sind ab
Tag der Eintragung gültig.
IV.
Jeder Einwohner hat sich an die gültigen Gesetze, welche hier
verankert sind, zu halten.