Allgemeines
§1
Der Notfalldienst ist eine neutrale Fraktion der Demokratischen Republik
Tanoa und steht in den Diensten des Staates. Er genießt absolute Immunität vor
kriminellen Aktivitäten bzw. Angriffen.
§2
Seine Mitglieder leisten bei Beförderung in ein ärztliches Amt den
Hippokratischen Eid. Zudem ist jedes Mitglied unabhängig von seinem Rang dazu
verpflichtet, Leben wann immer möglich und mit allen erdenklichen Maßnahmen zu
retten und zu schützen. Jedes Mitglied wird in das Beamtenverhältnis auf
Lebenszeit berufen.
Organisation
§3
Die Beschriftung des Namensschildes lautet: “1. Buchstabe des
Vornamens + Nachname+ Rangbezeichnung darunter”.
a.
Jedem Beamten wird eine Dienstnummer zugewiesen, die als Funkanrede
dient. Es ist obligatorisch, seine Dienstnummer zu kennen und aufmerksam auf
Rufe seitens der Leitstelle zu hören.
§4
Abwesenheitsdauern, die eine Woche überschreiten, sind zuvor dem
Generalarzt bzw. dem Stabsarzt mitzuteilen.
Leitstelle und Koordination
§5
Die Leitstelle koordiniert alle im Dienst befindlichen Kräfte des
Notfalldienstes und des ATAC.
§6
Die Koordination erstreckt sich über die Entsendung von Kräften zu
Notfällen hin zur Verteilung der Einsatzkräfte auf die Standorte des
Notfalldienstes innerhalb der Demokratischen Republik Tanoa. Letzterer Punkt
basiert auf einem zuvor angefertigten Generalgutachten seitens des höheren
Dienstes. Das Gutachten begründet sich auf Daten bezüglich der Häufigkeit von
Notfällen in einem bestimmten Gebiet.
§7
Grundsätzlich obliegt die Kommunikation mit Notrufern, Zivil- und
Rebellenfraktionen und mit der Polizei der Leitstelle des Notfalldienstes.
Einzelne Mitglieder des Notfalldienstes bzw. des ATAC sind nicht befugt, auf
eingehende Nachrichten zu antworten.
§8
Die allgemeine Notfallmeldung (ANM) wird nur von der Leitstelle
versendet. Sie dient zur Warnung der Bevölkerung und genießt daher
Integritätsschutz. Ein Missbrauch der ANM führt zur fristlosen Kündigung durch
den Generalarzt.
§9
Der diensthabende Leistellenbeamte darf nicht aktiv bei
Außeneinsätzen werden, sondern muss sich vollkommen auf die Koordinierung der
Einsatzkräfte konzentrieren.
a.
Der diensthabende Leitstellenbeamte ist zu konsultieren, um Sonder-
und Wegerechte anzufordern. Erst nach seiner Genehmigung dürfen Martinshorn und
Blaulicht eingesetzt werden.
§10
Ein Missbrauch der Leitstellenautorität führt zum Entzug der
entsprechenden Lizenz. Sie kann im Zuge eines Aufbauseminars wiedererworben
werden.
§11
Bei Verstößen gegen das geltende Regelwerk des Notfalldienstes bzw.
Verstößen gegen das Gesetz der Demokratischen Republik Tanoa liegt es im
Ermessen der Leitstelle, entsprechende Beamten aus dem aktiven Dienst
herauszulösen.
a.
Die Leitstelle ist NUR gegenüber dem höheren Dienst
rechenschaftspflichtig. Verstöße und besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich
dem Generalarzt bzw. dem Stabsarzt gemeldet werden.
b.
Verstößt ein Mitglied des Notfalldienstes bzw. des ATAC gegen das
Gesetz der Demokratischen Republik Tanoa, wird dieses Mitglied der Polizei zur
Untersuchungshaft überstellt. Die Überstellung erfolgt durch den Generalarzt an
den Polizeipräsidenten.
§12
Jedes Mitglied des Notfalldienstes bzw. jedes Mitglied des ATAC ist
verpflichtet, Informationen zur Sachlage am Einsatzort an die Leitstelle
weiterzuleiten, damit sie darauf basierend Entscheidungen zum weiteren Vorgehen
treffen kann. Eigenmächtige Entscheidungen einzelner Einsatzkräfte sind
untersagt und werden mit einer Herauslösung aus dem aktiven Dienst geahndet.
a.
Eine Ausnahme bildet die Bestimmung eines Einsatzleiters.
Einsatzleiter übernehmen vor Ort die Befehlsgewalt der Leitstelle über die
Einsatzkräfte.
b.
Dem Einsatzleiter ist es gestattet, Verstärkung von der Leitstelle
anzufordern. Die Koordinierung der Verstärkungsentsendung obliegt der
Leitstelle. Hinzuziehung der Polizei bzw. des ATAC wird ebenfalls von der
Leitstelle koordiniert. Der Einsatzleiter kann diese Hinzuziehung bei der
Leitstelle anfordern aber nicht eigenmächtig initiieren.
c.
Der Einsatzleiter wird, wenn anwesend, von einem Mitglied des
höheren Dienstes bestimmt. Ansonsten fällt diese Kompetenz dem diensthabenden
Leitstellenbeamten zu.
Kommunikation und Dienstformalitäten
§13
Sobald ein Beamter den Server betritt, also “in den Dienst” geht,
ist es obligatorisch, dass er sich in den dafür vorgesehenen Teamspeak-Channeln
aufhält.
a.
Es ist absolut untersagt, diese Regel mithilfe mehrerer Identitäten
zu umgehen. (Definition: jemand sitzt zwar im Medic-Channel, ist aber mit einer
anderen Identität gleichzeitig in einem anderen Channel auf demselben
Teamspeak)
§14
Bei DienstBEGINN meldet sich der betreffende Beamte mit Dienstnummer,
Rang und Namen bei der Leitstelle als ANgemeldet und wartet auf
Zuteilungsanweisung.
§15
Bei DienstENDE meldet sich der betreffende Beamte mit Dienstnummer,
Rang und Namen bei der Leitstelle als ABgemeldet und wartet auf entsprechende
Bestätigung. Es erfolgt die Herauslösung aus dem aktiven Dienst.
§16
Bei Dienstschluss hat der Herauszulösende die Verantwortung, dass
alle Dienstressourcen sicher verstaut bzw. geparkt werden. Zivilisten dürfen
NICHT die Möglichkeit zum Zugriff auf jene Ressourcen erhalten.
a.
Die Verantwortung kann an einen Dienstkollegen weitergegeben
werden. Dieser Akt ist allerdings unverzüglich der Leitstelle zu melden, die
jene Handlung bestätigen muss.
§17
Der Dienstschluss bzw. die Dienstherauslösung sollte möglichst
immer an einem der Standorte des Notfalldienstes oder des ATAC erfolgen.
a.
Die Nutzung aller Standorte steht sowohl den Mitgliedern des
Notfalldienstes als auch des ATAC offen. Dies begründet sich durch die
Zusammengehörigkeit beider Fraktionen in einem
Mutter-Tochter-Organisationsverhältnis.
§18
Es ist untersagt, den Dienst unter Einfluss psychoaktiver
Substanzen zu beginnen. Ein Verstoß führt zur fristlosen Kündigung durch den
Generalarzt.
§19
Der Channel “Mannschaftsraum” ist ein dienst-externer Bereich. Er
ist ausschließlich zur Nutzung von Beamten vorgesehen, die sich NICHT im
aktiven Dienst befinden.
Einsatzleitung
§20
Die Ausrüstung des Notfalldienstes und des ATAC ist streng
gewissenhaft und ordnungsgemäß zu verwenden.
§21
Es ist nicht gestattet, Zivilisten Zugriff auf die Ausrüstung des
Notfalldienstes und des ATAC zu gewähren.
a.
Konsumgüter die der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme dienen,
bilden hierbei eine Ausnahme. Diese dürfen an Zivilisten weitergegeben werden.
§22
Polizeiausrüstung ist unverzüglich sicherzustellen. Deren
Rückführung erfolgt zu einem passenden Zeitpunkt an die Polizei.
a.
Das gilt auch für Ausrüstung von Zivilisten. Deren Rückführung
erfolgt zu einem passenden Zeitpunkt an die Polizei.
ATAC – Umgang mit Fahrzeugen und Auftragszuständigkeiten
§23
Fahrzeuge dürfen seitens des ATAC abgeschleppt werden. Dies
unterliegt bestimmten Voraussetzungen.
a.
Wenn die Polizei die Abschleppung des Fahrzeugs angeordnet hat.
b.
Wenn der Abschleppauftrag von einem Zivilisten stammt, der die
Pannendienstleistung des ATAC in Anspruch nimmt.
c.
Wenn das Fahrzeug ein Hindernis an einem Einsatzort darstellt.
§24
Sofern ein Angestellter des ATAC im Dienst ist, sind jegliche
Abschlepp- und Pannendienstaufträge allein von dieser Fraktion zu erfüllen.
a.
Bei Abstinenz des ATAC wird der Notfalldienst als
Mutterorganisation mit dieser Aufgabe betraut.
§25
Jedes ruhende Fahrzeug, dass ein potenzielles Risiko für die Verkehrssicherheit
darstellt, ist unverzüglich der Polizei zu melden. Die Leitstelle der Polizei
entscheidet im Anschluss über das weitere Verfahren mit dem Fahrzeug.
a.
Abschleppvorgänge MÜSSEN von der Polizei angeordnet werden und
dürfen nicht autonom durch den ATAC erfolgen. Dies stellt eine Kompetenzgrenze
dar.
b.
Die Ausnahme bilden §23b und §23c. In letzterem Fall wird der
Einsatzleiter bzw. Der Großeinsatzleiter des Notfalldienstes ermächtigt,
Abschleppvorgänge anzuordnen.
(Die Serverleitung nimmt sich das Recht heraus, diese Regeln jederzeit
ohne Ankündigung zu ändern)
Jeder Beamte hat eine MELDEPFLICHT bei Verstößen.
Ein Verstoß gegen die Regeln kann zu einem Ausschluss aus dem
Rettungsdienst führen.
Stand 15.09.2020 20:00